Ver­ord­nung

Wich­tig für den ver­ord­nen­den Medi­zi­ner

Bitte beachten Sie: Epithesen sind Hilfsmittel und als solche zu rezeptieren. Bei Hilfsmitteln besteht keine Gefahr von Ausgleichszahlungen über die „Kassenärztliche Vereinigung“!

Bei der besonderen Versorgung mit osseointegrierten Implantaten, muß die Krankenkasse die in diesen Richtlinien genannten Behandlungsfälle mit dem Ziel begutachten lassen, ob die Ausnahmeindikationen vorliegt.

Arzt und Krankenkasse können eine Überprüfung des Gutachtens durch einen Obergutachter bei der KÄBV beantragen.
Die Krankenkasse muss die in diesen Richtlinien genannten Behandlungsfälle mit dem Ziel begutachten lassen, ob die Ausnahmeindikationen vorliegen.
Gutachter und Obergutachter müssen implantologisch erfahrene Ärzte sein, die von der KÄBV im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen benannt werden.

Das Vorschlagsrecht für entsprechende Gutachter und Obergutachter liegt sowohl bei der KÄBV als auch bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Die Krankenkasse muss die in diesen Richtlinien genannten Behandlungsfälle mit dem Ziel begutachten lassen, ob die Ausnahmeindikationen vorliegen.